Bundesjagdgesetz
Eckpunkte zur Reform des Bundesjagdgesetzes
A. Präambel
Das Jagdwesen in Deutschland ist dringend reformbedürftig:
- es wird wesentlichen Erfordernissen des Natur- und Artenschutzes nicht gerecht (z.B. Jagd auf bedrohte Tierarten, Veränderung des Artenspektrums infolge unsachgemäßer Eingriffe in Wildbestände wie etwa durch Fütterung des Schalenwildes, Aussetzen fremder Tierarten, Jagd in Schutzgebieten);
- die heutige Jagdpraxis behindert großflächig die Umsetzung der Ziele naturnaher Waldwirt-schaft und verursacht nicht hinnehmbare Schäden in der Land- und Forstwirtschaft durch vielerorts überhöhte Bestände von Rot- und Damhirsch, Mufflon, Gemse, Reh und Wildschwein;
- es wird vielfach wichtigen Grundsätzen des Tierschutzes nicht gerecht (z.B. Tötung von Haushunden und -katzen, Fallenjagd, Beizjagd, Jagd in der Zeit der Jungenaufzucht und zu den Balz- und Brunftzeiten);
- es schränkt die Möglichkeit der Bevölkerung ein, Wildtiere in der freien Natur zu erleben. Diese sind durch die ausgedehnten Jagdzeiten scheuer geworden und für den Wanderer und Naturfreund deshalb nur relativ selten zu beobachten;
- es ist den Vorschriften der EU, insbesondere der EG-Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht entsprechend angepaßt;
- es schränkt die Entscheidungsfreiheit der Grundeigentümer, ob und wie auf ihren Grundstücken gejagt wird, weitgehend ein.
Zur Umsetzung der notwendigen Veränderungen des Jagdwesens und des Jagdrechts in Deutschland fordert der Deutsche Naturschutzring die unverzügliche Reform des Bundesjagdgesetzes und stellt dazu folgende Leitgedanken auf:
B. Leitgedanken mit Begründung
1. Leitgedanken des Natur- und Umweltschutzes und der Erholung
a) Das Ziel der Jagd muss es aus Sicht des Natur- und Tierschutzes sein, einen Beitrag zu einem, den naturräumlichen Verhältnissen angepassten Vorkommen möglichst vieler standortheimischer Pflanzen- und Tierarten zu leisten. Der Erhalt freilebender Tiere dient der Allgemeinheit auch durch die Förderung der Erholung in ihrer Natur z.B. durch die Erlebbarkeit der natürlichen Gemeinschaft von Pflanzen und Tieren in ihren jeweiligen Lebensräumen
b) Die Jagdausübung ist dann zulässig, wenn Tierarten in ihrem Bestand nicht gefährdet sind und eine Bestandsverringerung aus ökologischen oder anderen zwingenden Gründen geboten ist und dies mit jagdlichen Mitteln erreicht werden kann. Die Jagdausübung auf im Bestand nicht gefährdete Tierarten ist außerdem zulässig, wenn die getöteten Tiere einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden und von der Jagd keine nennenswerte Störung der übrigen Tierwelt ausgeht.
Begründung zu a) und b):
- "Das Hegeziel" der Anpassung der Wildbestände an die landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnisse, wie vom BJG gefordert, wurde beim Schalenwild nur lokal erreicht. Auf großen Flächen verhindert der Wildverbiß den Erhalt und die Entwicklung naturnaher Wälder, die noch weitgehend intakte Ökosysteme darstellen und mit ihren Wohlfahrtswirkungen auch dem Menschen dienen.
- Ebenso wurde das gesetzlich vorgegebene Ziel eines artenreichen Wildbestands vielfach verfehlt. Am Rückgang vieler dem Jagdrecht unterliegenden Arten haben auch punktuelle Hegebemühungen seitens der Jägerschaft (z.B. Anpflanzungen von Hecken) nichts geändert, während andere erwünschte Arten zu Lasten ihrer Lebensräume auch mit Methoden der Haustierhaltung (z.B. Fütterung) noch gefördert werden.
- Diese Förderung des "Nutzwilds" ist immer noch Vorwand für die intensive, von einer sinnvollen Nutzung abgekoppelte Verfolgung einer ganzen Palette von Prädatoren. Eine flächendeckende Beutegreiferbejagung ist bei Berücksichtigung der differenzierten ökologischen Zusammenhänge nicht mehr hinnehmbar.
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Fußnote zu1b) von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
Die Jagdausübung sollte unter Berücksichtigung der erwähnten Voraussetzungen nur zulässig sein, wenn tiergerechte Alternativen vorher ausreichend geprüft werden. Eine Bejagung von im Bestand nicht bedrohten Wildtierarten, die "sinnvoll" genutzt werden können, wird abgelehnt, da dieses Kriterium völlig unscharf ist. Zielführender ist es, tier- und naturschutzfachliche Gründe der Bejagung in den Vordergrund der Diskussion zu stellen und erst nachrangig die Frage einer Verwertung aufzuwerfen.
c) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind:
Rothirsch, Damhirsch, Sikahirsch, Reh, Gemse, Mufflon, Wildschwein, Wildkaninchen. Weitere Arten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen regional bejagt werden können, sind: Fuchs, Steinmarder, Stockente und Fasan, wobei Eingriffe in Vogelbestände nur nach naturschutzrechtlicher Maßgabe erfolgen. Alle übrigen Vogelarten sind von der Bejagung ausgenommen. Näheres regeln die Länder. Sollten die Bestände von Tierarten wie z.B. Feldhase und Rebhuhn landesweit als Folge einer naturnäheren Landschaftsnutzung nach-haltig so ansteigen, dass eine Bejagung ohne Gefährdung der natürlichen Wiederausbreitung vertretbar erscheint, ist eine zeitlich begrenzte Jagd möglich.
Begründung:
Die Liste ist an die oben gegebene Definition anzupassen. Seltene oder nicht (mehr) sinnvoll genutzte Arten sind aus dem Jagdrecht zu streichen.
d) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Kernzonen von
Biosphärenreservaten, Natura 2000 Gebieten, EG-Vogelschutzgebieten und Ramsargebieten ruht die Jagdausübung. Eingriffe in den Bestand freilebender Tiere sind zulässig, wenn der Schutzzweck dies zwingend erfordert. Sie erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Schutzziele..
Begründung:
Jagd wird auch in der Mehrzahl unserer Naturschutzgebiete oder sogar in manchen Nationalparken weitgehend uneingeschränkt ausgeübt, ohne den Schutzzielen gerecht zu werden
e) Das Aussetzen von Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, ist unzulässig.
Da nur ungefährdete Arten bejagt werden sollen, ist ein Aussetzen aus Artenschutzgründen nicht im Jagdgesetz zu regeln. Das Aussetzen zur Steigerung des Jagderfolgs ist zu unterbinden.
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Fußnote zu 1c) von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
Eine fachlich begründete Notwendigkeit einer Bejagung liegt derzeit lediglich beim Schalenwild vor. Nur die Schalenwildarten sind in die Liste der jagdbaren Tierarten aufzunehmen.
Vom Deutschen Alpenverein (DAV):
Nicht mehr bejagte Tierarten sind aus dem Jagdrecht herauszunehmen und unterliegen dem Naturschutzrecht.
Fußnote zu 1d) vom DAV:
Die Jagdausübung in Schutzgebieten (z.B. Nationalparke, FFH-Gebiete) darf nur erfolgen, wenn sie den Maßgaben der Schutzziele entspricht.
2. Leitgedanken für eine naturnahe Waldwirtschaft
Für die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Wälder kommt der Jagd eine besondere Verpflichtung zu. Sie muss durch die Anpassung der Schalenwildbestände an die natürliche Lebensraumkapazität dafür sorgen, dass die ganze Bandbreite der standortheimischen Vegetation ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen kann. Dazu sind folgende Regelungen erforderlich:
a) Die Abschussregelung für Schalenwild ist zu vereinfachen und ihre Bemessung anhand waldbaulicher und vegetationskundlicher Gutachten bundesweit verbindlich vorzuschreiben. Sie hat durch die forstlichen und jagdlichen Fachbehörden in Abstimmung mit den Jagdrechtsinhabern zu erfolgen. Die Erfüllung von in Schadensfällen festzulegenden Mindestabschüssen ist wirkungsvoll zu kontrollieren. Auf die Erstellung von Abschlussplänen wird verzichtet.
b) Die effektive und tierschutzgerechte Durchführung der zur Abschusserfüllung in strukturreichen Wäldern unerlässlichen Bewegungsjagden ist zu gewährleisten. Dazu sind die Jagdzeiten beim Schalenwild zu harmonisieren und die Zahl der eingesetzten Treiber nicht zu beschränken.
c) Fütterungs- und Äsungsverbesserungsmaßnahmen bewirken keine Entlastung der Waldvegetation. Sie erhöhen nachgewiesenermaßen die Wilddichten und damit den Verbissdruck. Wildäcker im Wald sind zu verbieten und Brachflächen zu dulden.
d) Solange nicht das Selbstbestimmungsrecht des Grundeigentümers über die Jagdausübung hergestellt ist, muss der Ersatz von Wildschäden im Wald für alle standortheimischen Baumarten erfolgen. Die Anmeldefristen für Wildschäden sind anzupassen.
Begründung:
Für Wild werden bisher nach bundesrechtlicher Vorschrift Abschusspläne aufgestellt, deren Vollzug mit herkömmlichen Mitteln nicht kontrollierbar ist. Die Nichterfüllung oder zu geringe Festsetzung des Schalenwildabschusses hat entscheidend zur Erhöhung der Wilddichten beigetragen. Die Verbiß- und Schälschäden in unseren Wäldern kosten den Steuerzahler jährlich mindestens 300 Millionen DM, die finanziellen Folgekosten für Waldbesitzer und Volkswirtschaft betragen ein vielfaches davon. Die Schutzzäune gegen Wildverbiß erreichen inzwischen eine Länge, die zweimal um den Äquator reichen würde.
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Fußnote zu 2d) vom LNV BW:
Die Anmeldefristen für Wildschäden sind zu verlängern. In der Landwirtschaft von einer Woche auf einen Monat. In der Forstwirtschaft von einem halben Jahr auf drei Jahre.
Fußnote zu Begründung Punkt 2 von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
An Bewegungsjagden sind folgende Voraussetzungen zu knüpfen:
- Bewegungsjagden sollen genehmigungspflichtig sein
- die Schützen müssen (unabhängig von der Jagdform) eine gute Schussleistung nachweisen können (regelmäßige und erfolgreiche Übung an Schießständen, insbesondere auf sich bewegende Ziele)
- für diese Jagdform ist die Mitführung geeigneter Jagdhunderassen ganz wesentlich
- geeignete Waffen und Munition; vielfach wird es als besondere Jagdleistung angesehen, wenn mit unterdimensionierten und damit ungeeigneten Waffen und Munition ein Tier getötet wird
- Jagdplanung und -durchführung müssen so durchgeführt werden, dass eine tierschutzgerechte Tötung erfolgen kann
3. Leitgedanken des Tierschutzes
Die Regelungen zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen der bejagten Tiere sind zu verbessern und die Störungen der freilebenden Tierwelt weiter zu vermindern. Die jagdrechtlichen Rahmenbedingungen sind dem gewandelten Verhältnis des Menschen zum Mitgeschöpf Tier anzupassen. Dazu sind folgende Neuregelungen notwendig:
a) Alle freilebende Tiere sind Mitgeschöpfe des Menschen und auf Grund ihres eigenen Wertes zu schützen. Bei der jagdlichen Gesetzgebung ist dies zu berücksichtigen.
Begründung:
In jüngster Zeit wurde anerkannt, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind. Das muß auch in der jagdlichen Gesetzgebung seinen Ausdruck finden.
b) Die Jagdzeiten sind sinnvoll zu verkürzen und regionsspezifisch vor allem auf den Herbst und Frühwinter zu verlagern. Die Schonzeit zur Zeit der Jungenaufzucht ist für alles Wild konsequent einzuführen. Zur Paarungszeit hat ebenfalls Jagdruhe zu herrschen, wenn dem nicht zwingende Gründe einer effektiven Schalenwildbejagung entgegenstehen. Jagdplanung und Durchführung müssen sicherstellen, dass eine tierschutzgerechte Tötung der Tiere erfolgen kann.
Begründung:
Eine Verkürzung der Jagdzeiten trägt zur Verminderung der jagdbedingten Störungen und der effektiven Nutzung erfolgversprechender Intervalle bei. Störungsärmeres Jagen fördert die Vertrautheit mancher bejagter Arten und deren Beobachtbarkeit für die Bevölkerung.
c) Der Abschuss oder Fang von Hunden oder Katzen ist grundsätzlich zu untersagen.
Begründung:
Der Abschuß oder Fang von Haustieren erfolgt ganz überwiegend aus überholtem jagdlichen Konkurrenzdenken und entbehrt - von Ausnahmefällen abgesehen - einer sachlichen Rechtfertigung und steht zudem im krassen Widerspruch zum Gebot des Tierschutzes.
d) Die Fallenjagd ist grundsätzlich zu verbieten. Begründete Ausnahmen sind entsprechend der Berner Konvention zu genehmigen.
Begründung:
Ausnahmen sollen möglich sein, wenn das selektiv eingefangene Tier unversehrt bleibt und nach dem Fang sofort entnommen wird.
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Fußnote zur Begründung Punkt 3a von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
Es ist gesellschaftlicher und rechtlicher Konsens, dass Tiere Mitgeschöpfe des Menschen sind (vgl. BGB § 90a). Die Jagd hat daher bei allen Maßnahmen die Mitgeschöpflichkeit der Tiere zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Jagdgesetzgebung sicherzustellen, dass die Tiere nur aus einem vernünftigen Grund sowie tierschutzgerecht getötet werden.
e) Der Schuss mit Bleischrot und bleihaltiger Munition auf Wildtiere ist zu untersagen.
Begründung:
Die Verwendung von Munition aus umwelttoxischem Bleischrot führt zu Belastungen für die gesamte Umwelt und ist ursächlich für Bleivergiftungen von freilebenden Tieren.
f) Die Fütterung von Wild sowie die Verabreichung von Medikamenten und künstlichen Wirkstoffen sind zu untersagen.
Begründung:
Die Fütterung ist eine wesentliche Ursache für überhöhte Schalenwildbestände, die nicht an die natürliche Lebensraumkapazität angepasst sind und im Ökosystem Wald beträchtliche Schäden verursachen. Die Fütterung und Medikamentierung verändert den Wildtiercharakter und greift unnötig in natürliche Selektionsvorgänge und ökologische Abläufe ein.
g) Die Verlängerung des Jagdscheins ist an den Nachweis ausreichender Schießleistungen auf stehende und bewegliche Zielattrappen zu binden.
Begründung:
Von den bestehenden Möglichkeiten des Übungsschießens und der Verbesserung der Schießleistung wird zu wenig Gebrauch gemacht. Die Verantwortung gegenüber dem Wild fordert handwerkliche Perfektion auch in dieser Hinsicht und vermindert dessen mögliche Schmerzen und Leiden.
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Fußnote zur Begründung Punkt 3e von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
Aus Gründen des Tierschutzes muss generell auf den Schrotschuss verzichtet werden. (Randschrotproblematik).
Fußnote Punkt 3f von DAV:
Wo die natürliche Lebensweise von Rotwild im Winterhalbjahr (Winter-Wanderung in natürliche Äsungsgebiete) nicht möglich ist, sind Wintergatter einzurichten.
Fußnote zur Begründung Punkt 3f von Deutscher Tierschutzbund, Bund gegen Missbrauch der Tiere, Bundesverband Tierschutz:
Wintergatter sind aus Sicht des Tier- und Artenschutzes allenfalls für eine Übergangszeit tolerierbar, wenn die Möglichkeit besteht, den Lebensraum wiederherzustellen und die Tiere die Perspektive hätten, ohne jagdliche Eingriffe zu existieren.
h) Praktikable Wildfolgevereinbarungen bei krankgeschossenem oder erheblich verletztem Wild sind zwingend vorzuschreiben und haben in erster Linie dem Tierschutz zu dienen.
Begründung:
Bisher ist eine Wildfolge über Reviergrenzen hinweg stark eingeschränkt. Eventuelle Besitzansprüche und Revieregoismen haben hinter der Verhinderung unnötiger Leiden der betroffenen Tiere zurückzustehenDer unbestimmte Rechtsbegriff der "Weidgerechtigkeit" ist aus dem Jagdgesetz zu streichen und, soweit erforderlich, durch klare Gebote gemäß dem Tierschutzrecht zu ersetzen.
i) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Weidgerechtigkeit" ist aus dem Jagdgesetz zu streichen und, soweit erforderlich, durch klare Gebote gemäß dem Tierschutzrecht zu ersetzen.
Begründung:
Der im bisherigen Jagdgesetz enthaltene Begriff der "Weidgerechtigkeit" ist mit überholten jagdlichen Traditionen behaftet und als "unbestimmter Rechtsbegriff" juristisch unklar. Er steht ganz überwiegend einer ökologisch und ethisch verantwortungsvollen Jagdausübung entgegen.
j) Verbot der Beizjagd
Begründung:
Das Abrichten von Greifvögeln mittels der Hungermethode sowie die Anbindehaltung ohne ausreichenden Freiflug sind nicht tierschutzgerecht.
k) Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist zu verbieten.
Begründung:
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren führt zu unnötiger Tierquälerei und verstößt gegen Anliegen des Tierschutzes.
4. Leitgedanken zur Stärkung der Rechte der Grundeigentümer und der sozialen Ausgewogenheit.
Der DNR bekennt sich ausdrücklich zur Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum.
a) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte vom 29.04.1999 hat die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerin der Menschenrechtskonvention die bisherige Zwangsmitgliedschaft der Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft zu prüfen. Nach diesem Urteil muss ein Grundeigentümer die Jagdausübung auf seinem Grund und Boden nicht mehr im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft uneingeschränkt dulden.
b) Nach einer Umsetzung des genannten Urteils muss die Jagd nicht mehr ausgeübt (Eigenjagd) oder das Recht zur Jagdausübung im Zuge einer Verpachtung oder einer Erlaubnis an Dritte vergeben werden. Unabhängig davon ist die Mindestgrösse gemeinschaftlicher Jagdreviere zu verkleinern und an diejenigen der Eigenjagden anzugleichen. Die Abtrennung, Angliederung und der Austausch von Grundflächen bei der Bildung und Gestaltung von Jagdbezirken ist von der Zustimmung der Grundeigentümer abhängig zu machen.
Begründung:
Dies soll den Zusammenschluss einzelner Grundeigentümer erleichtern und den eigentlichen Inhabern des Jagdrechts mehr Einfluss verschaffen.
c) Die Vergabe des Jagdausübungsrechts im Zuge einer Verpachtung kann an natürliche oder juristische Personen erfolgen. Der Vertragsnehmer, bei juristischen Personen der Vorsitzende, muss für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre einen gültigen Jagdschein nachweisen.
Begründung:
Dadurch soll die Möglichkeit der Verpachtung an Jagdvereine eröffnet werden und die Verbindung zwischen den Jagdausübenden und dem jeweiligen Revier gestärkt werden.
d) Gestattungsverträge oder einzelne Jagderlaubnisse sind auf ein Kalenderjahr zu begrenzen. Die Laufzeit von Pachtverträgen soll höchstens fünf Jahre betragen.
Begründung:
Die gegenwärtigen Mindestlaufzeiten von 9 bzw. 12 Jahren lassen in diesem Zeitraum dem Verpächter nur geringe Einflussmöglichkeiten bei unbefriedigenden Entwicklungen. Die Pachtverträge sind individuell zu gestalten, so dass die Rechte des Verpächters als Jagdrechtsinhaber voll gewahrt bleiben.
Hinweis: Die folgenden Mitgliedsverbände des DNR tragen diese Eckpunkte nicht mit:
Deutsche Reiterliche Vereinigung, Deutscher-Kanu-Verband, Deutscher Landschaftspflegeverband, Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Schutzgemeinschaft Deutsches Wild.
Bonn, 26. November 2001


