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Karlsruhe stärkt Staatsziel Umweltschutz
News | 12.05.2021
#Klima und Energie

Karlsruhe stärkt Staatsziel Umweltschutz

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c. Pixabay

Am 29. April hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit dem Beschluss zum deutschen Klimaschutzgesetz eine wohl historische Entscheidung bekanntgegeben. Die Richter*innen stärken damit die Rechte junger Menschen und künftiger Generationen.

Herr Klinger, als Reaktion auf das Urteil der Karlsruher Verfassungsrichter haben Sie gesagt: „Klimaschutz hat jetzt Verfassungsrang und ist justiziabel“. Ist das Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a Grundgesetz) nach dem Karlsruher Richterspruch nun ein Grundrecht? Und können wir nun davon ausgehen, dass es in Zukunft weitere Verfassungsklagen geben wird, die an diese Entscheidung anknüpfen werden?
Nein, zu einem Grundrecht hat das Bundesverfassungsgericht den Art. 20a des Grundgesetzes nicht umgeschrieben. Es bleibt eine Staatszielbestimmung. Sie ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichwohl deutlich mehr, als wir bisher nur ahnten. Ich selbst gehörte zu den Spöttern, die die Auffassung vertraten, dass der Art. 20a in der Vergangenheit rein gar nichts gebracht hat, nur eine schöne Formulierung sei. Im aktuellen Heft der Zeitschrift für Umweltrecht habe noch ich die These aufgestellt, dass ich keine Gerichtsentscheidung kenne, für die der Art. 20a die entscheidende Norm war, die benötigt wurde, ohne dass man das Urteil in dieser Form nicht treffen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat mich widerlegt. Und das freut mich ungemein. Es hat klargestellt, dass der 20a eine den Gesetzgeber bindende und justiziable Rechtsnorm ist. Der politische Prozess, der allgemein nur innerhalb einer Wahlperiode stattfindet, wird über Art. 20a gebunden. Es obliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle, ob diese Bindung ausreichend beachtet wurde. Dies wird naturgemäß zu weiteren verfassungsrechtlichen Klagen in anderen umweltrechtlichen Konstellationen führen, bei denen Beschwerdeführer*innen vortragen, dass der durch Art. 20a gesetzte Rahmen verlassen wurde. Ob sie erfolgreich sein werden, lässt sich sagen, wenn die konkrete Konstellation bekannt ist. Ich stehe seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit vielen Kolleg*innen im Austausch. Uns alle eint die freudige Überraschung über den Beschluss und gleichzeitig ein tastendes Herangehen an das, was aus dem Beschluss folgen wird.
 

„Ich selbst gehörte zu den Spöttern, die die Auffassung vertraten, dass der Art. 20a in der Vergangenheit rein gar nichts gebracht hat, nur eine schöne Formulierung sei. [...] Das Bundesverfassungsgericht hat mich widerlegt. Und das freut mich ungemein. Es hat klargestellt, dass der 20a eine den Gesetzgeber bindende und justiziable Rechtsnorm ist.“
Dr. Remo Klinger

Die Entscheidung des BVerfG ist für den Gesetzgeber bindend. Bis spätestens 2022 muss hier nachgebessert werden. Was bedeutet das Urteil ganz konkret für die politisch Verantwortlichen, also die aktuelle und die künftige Bundesregierung? Welche gesetzgeberischen Pflichten müssen nun zügig erfüllt werden?
Zunächst müssen das Klimaschutzgesetz geändert und Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 aufgenommen werden. Das ergibt sich konkret aus der Tenorierung des Gerichts (damit ist der Kern der gerichtlichen Entscheidung gemeint, die Red.), wozu eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt wurde. Wer aber annimmt, es sei damit getan, ein paar Zahlen für die Zeit ab 2031 in das Gesetz aufzunehmen, irrt gewaltig. Denn nach allen derzeit vorliegenden Prognosen sieht es so aus, dass Deutschland, macht es so weiter wie bisher, das ihm zustehende Emissionsbudget für die Erreichung des Zwei-Grad-Ziels im Jahr 2030 schon nahezu erschöpft hat. Das hieße also, dass man ab dem Jahr 2031 für jedes folgende Jahr nur noch ein Emissionsbudget von Null oder Fast-Null in das Gesetz schreiben könnte. Täte man dies, verstieße man aber gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen hinweg verhältnismäßig zu regeln. Das bedeutet, dass wir uns nicht in den Zwanziger-Jahren das komplette restliche Emissionsbudget genehmigen können, um dann nachfolgenden Generationen zu sagen, dass für sie nichts mehr übrigbleibt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Klimaschutzziele in den Jahren 2022-2030 deutlich verschärft werden.

„Wer aber annimmt, es sei damit getan, ein paar Zahlen für die Zeit ab 2031 in das Gesetz aufzunehmen, irrt gewaltig. Denn nach allen derzeit vorliegenden Prognosen sieht es so aus, dass Deutschland, macht es so weiter wie bisher, das ihm zustehende Emissionsbudget für die Erreichung des Zwei-Grad-Ziels im Jahr 2030 schon nahezu erschöpft hat.“
Dr. Remo Klinger

Es geht bei dem Urteil auch um Generationengerechtigkeit, also, dass es nicht sein kann, bis 2030 so viel Treibhausgase auszustoßen, dass die junge Generation in zehn Jahren gar nichts mehr verbrauchen kann und sich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt sieht. Welche juristischen Hebel gibt es, dies zu gewährleisten?
Sollte der Gesetzgeber auf den Gedanken verfallen, die bis zum Jahr 2030 geltenden Klimaschutzziele nicht zu verschärfen, würde dies zunächst in eine Zwangsvollstreckung führen. In den von mir in vielen deutschen Städten geführten Verfahren zur Luftreinhaltung mussten wir derartige Vollstreckungsverfahren schon führen, wir sind also etwas geübt darin. Das soll aber keine Drohung sein. Ich bin überzeugt davon, dass die Bundesregierung die richtigen Konsequenzen aus der Entscheidung zieht.

Welche Konsequenzen hat das Urteil aus Ihrer Sicht für die Natur-, Umwelt- und Tierschutzbewegung, und welche Handlungsempfehlungen würden Sie den Organisationen in diesen Bereichen mitgeben?
Allgemeine Handlungsempfehlungen wird man nicht geben können. Die Entscheidung ist ein Steinbruch für alle Umweltrechtler*innen, aus dem wir uns noch lange Zeit bedienen werden. Das geht weit über das Klimaschutzrecht hinaus. Wir sollten die Entwicklung, die dadurch angestoßen wurde, genau verfolgen. Der Stellenwert des Umweltschutzes in unserem Rechtssystem ist jedenfalls in einer nicht zu unterschätzenden Weise gestiegen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen im Grundgesetz nur sehr verschattet daherkommenden Aspekt ins Licht geholt.

Zurück zum Staatsziel Umweltschutz und zum rechts- und sozialphilosophischen Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Sind das Vorsorgeprinzip und die gerechte Verteilung, die das Karlsruher Urteil impliziert, auch auf andere Bereiche und Schutzgüter übertragbar, etwa den Schutz der Artenvielfalt, saubere Luft, Böden, Gewässer oder auch weniger Lärm?
Ja, im Grundsatz schon. Wie konkret, lässt sich noch nicht sagen. Man kann sich zum Beispiel fragen, ob nachfolgende Generationen nicht ein Recht darauf haben, dass sie in einer Umwelt leben, die ausreichend biodivers ist. Warum sollen nur die in unserer Dekade lebenden Generationen Käfer und Schmetterlinge erleben und selbst dies in nur noch eingeschränktem Maße? Ob dieser Aspekt jedoch Freiheitsrechte nachfolgender Generationen berührt, lässt sich schon schwerer sagen. Ausgeschlossen ist es nicht, denn auch der Schutz der Biodiversität kann in Zukunft zu Einschränkungen individueller Freiheiten führen. Aber Sie sehen: Die Gedankenwelt, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geöffnet hat, ist weit und groß. Wir dürfen und können sie jetzt beschreiten. Dazu hat uns das Gericht quasi eingeladen.

[Interview: Marion Busch und Thorsten Greb]

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Der Interviewpartner

Dr. Remo Klinger ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorarprofessor der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde. Zudem ist er Mitherausgeber und Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Umweltrecht sowie Mitglied des Gesetzgebungsausschusses für Umweltrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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