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Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen

Klage vor dem Gerichtshof

Der Gerichtshof (EuGH) befasst sich mit juristischen Streitfragen und wacht über die Verträge der Europäischen Union. Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass europäisches Recht in der gesamten Union einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Er ist zuständig für Rechtssachen, in die Mitgliedstaaten, EU-Institutionen, Unternehmen und Privatpersonen involviert sind.

Der Gerichtshof befasst sich mit Fällen, die ihm von der EU-Kommission, den Mitgliedstaaten oder einzelstaatlichen Gerichten übergeben wurden und einer Entscheidung über die Auslegung des Unionsrechts bedürfen.

Dem Gerichtshof ist ferner ein weiteres Gericht angegliedert: das „Gericht“ (früher: Gericht erster Instanz oder Europäisches Gericht). Es dient als Gericht erster Instanz. Das heißt, die Richter behandeln Fälle, die unmittelbar vor das Gericht gebracht wurden. Dieser Leitfaden bezieht sich hauptsächlich auf das Gericht, da dieses die Fälle anhört, die direkt von Organisationen oder Einzelpersonen vorgebracht wurden.

Vor den Gerichtshof können Einzelpersonen Fälle nur indirekt bringen: Über nationale Gerichtsverfahren, die eine Entscheidung über einen Punkt des EU-Rechts erfordern oder als ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zuerst durch das Gericht getroffen wurde. Darüber hinaus ist es Einzelpersonen und Organisationen möglich, die Europäische Kommission aufzufordern, durch ein Vertragsverletzungsverfahren einen Fall vor den Gerichtshof zu bringen. Dies hat den Vorteil, das schwierige Problem der "fehlenden Klagebefugnis"  zu umgehen, und überträgt die möglichen finanziellen Lasten auf die EU. Ein Nachteil ist jedoch, dass die Organisation oder Einzelperson, die die Beschwerde einreicht, keine Kontrolle darüber hat, ob der Fall tatsächlich vor Gericht kommt oder nicht und, wenn ja, ob er in ganz anderer Weise behandelt wird als vorgesehen.

  • Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) der EU-Organe, durch die der Kläger unmittelbar und individuell betroffen ist,
  • Untätigkeitsklage gegen Unterlassung bestimmter Handlungen durch EU-Organe, zum Beispiel, wenn ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstößt und die Kommission nach einer entsprechenden Aufforderung nichts dagegen unternommen hat,
  • Schadenersatzklage auf den Ersatz von Schäden, die durch rechtswidriges Verhalten von EU-Organen oder -Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden

Die Gerichtsfälle können alle Themen betreffen, die im Zusammenhang mit den EU-Institutionen stehen, zum Beispiel:

  • Landwirtschaft
  • staatliche Beihilfen
  • Wettbewerb
  • Handelspolitik
  • Regionalpolitik
  • Sozialpolitik
  • institutionelles Recht
  • Markenrecht
  • Verkehr

Einzelpersonen oder Organisationen können Klagen nur gegen EU-Institutionen, jedoch nicht gegen Mitgliedstaaten, andere Personen oder Organisationen vorbringen. Zu beachten ist auch, dass weder Gerichtshof noch Gericht Entscheidungen der nationalen Gerichte aufheben können.

Wann ist eine Klage vor dem Gerichtshof sinnvoll?

Derzeit gibt es relativ wenige Fälle, in denen Bürger*innen und NGOs erwägen können, eine Sache vor den Gerichtshof zu bringen. Besonders schwierig ist dies für NGOs, weil der Beschwerdeführer direkt und individuell durch die Entscheidung oder Handlung der EU-Organe betroffen sein muss. Es gibt einige Änderungsvorschläge im Sinne der Aarhus-Konvention, die künftig den Zugang zu Gerichten in Umweltfragen für Bürger*innen verbessern sollen.

Besonders relevant für NGOs ist der Zugang zu Informationen. Denn wem bestimmte Informationen verweigert werden, der ist individuell betroffen und kann das Gericht anrufen. In diesen Fällen ist es jedoch eher üblich - und gebührenfrei - sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.

Wenn Mitgliedstaaten ihren europarechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und EU-Recht verletzen oder nicht in nationales Recht umsetzen, können Einzelpersonen und Organisationen dies nicht vor das Gericht bringen. Stattdessen bietet es sich an, eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen. Bleibt sie daraufhin untätig, ist es möglich, eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission anzustrengen.

Welche Vor- und Nachteile hat eine Klage beim Gerichtshof?

Vorteile:

  • Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind verbindlich und im Gegensatz zu den meisten anderen Beschwerdemechanismen vollstreckbar.
  • Es ist möglich, Fälle durch eine Aufforderung an die Kommission vor den Gerichtshof zu bringen. Damit umgeht man das Problem der „fehlenden Klagebefugnis“ und trägt keine Kosten.

Nachteile:

  • Fälle von Einzelpersonen und NGOs werden nur selten akzeptiert, da diesen oftmals die Klagebefugnis fehlt. Wer einen Fall vor den Gerichtshof bringen möchte, sollte durch das Problem, das er zu lösen versucht, unmittelbar und individuell betroffen sein.
  • Eine professionelle Rechtsberatung ist erforderlich.
  • Die Anwaltskosten können ziemlich hoch ausfallen. Ist eine Partei jedoch nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen, kann sie Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Der Prozess ist sehr langsam.
  • Einzelpersonen oder Gruppen, die versuchen, die Europäische Kommission davon zu überzeugen, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, können nicht beeinflussen, ob dies tatsächlich geschieht und, wenn ja, wann oder wie.

Wer kann einen Fall vor das Gericht bringen?

In der Theorie kann jede*r EU-Bürger*in, die/der direkt und individuell von einer Entscheidung oder dem Handeln einer EU-Institution betroffen ist, einen Fall vor das Gericht bringen. In der Praxis werden dadurch die Fälle, die von Einzelpersonen oder öffentlichen Interessengruppen eingereicht werden können, begrenzt, denn in der Regel sind sie nur indirekt betroffen.

Wie kann man einen Fall vor das Gericht bringen?

Um einen Fall vor das Gericht zu bringen, ist eine rechtliche Beratung erforderlich. Die Klage muss schriftlich, adressiert an die Kanzlei, beim Gericht eingereicht werden. Sobald die Klage eingegangen ist, wird sie im Gerichtsregister eingetragen. Anschließend veröffentlicht der Registerführer eine Bekanntmachung der Klage und des Klageanspruchs im Amtsblatt der Europäischen Union.

Anträge können unter folgender Adresse eingereicht werden:

Kanzlei des Gerichts
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg
Tel.: (+352) 4303-1
Fax: (+352) 4303 2100
E-Mail: generalcourt.registry(at)curia.europa(dot)eu

Was passiert, wenn ein Fall angenommen wird?

Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Verhandlungsteil gegliedert. Es beginnt mit einem Austausch von Erklärungen zwischen den Parteien. Die Klageschrift wird an den Beklagten gesendet, der einen Monat lang Zeit hat eine Klagebeantwortung zu verfassen. Daraufhin kann der Antragsteller eine Antwort einreichen und der Beklagte darf noch einmal reagieren, in beiden Fällen innerhalb eines Monats. Ein Richter, der sogenannte Berichterstatter, ist verantwortlich für das Verfahren und bereitet einen Bericht über den Fall vor. Dieser dient dem Gericht als Grundlage für die Entscheidung darüber, ob eine vorherige Beweisaufnahme erforderlich ist, und wird bei einer öffentlichen Anhörung veröffentlicht.

Die mündliche Verhandlung wird in der vom Antragsteller gewählten Sprache durchgeführt und gleichzeitig in andere Amtssprachen der EU übersetzt. Die Rechtsanwälte tragen den Fall vor den Richtern vor, die die Möglichkeit haben Fragen zu stellen. Anschließend beraten die Richter und verkünden ihr Urteil. Urteile des Gerichtshofs werden mehrheitlich getroffen und bei einer öffentlichen Anhörung vorgetragen. Abweichende Meinungen werden nicht verlesen.

Wie lange dauern die Verhandlungen?

Nach den eigenen Statistiken des Gerichts erster Instanz dauerte es zwischen 2001 und 2005 durchschnittlich 15 bis 25 Monate, bis ein Fall abgeschlossen war. Dabei hing die Dauer der Verhandlungen von der Art des Falls ab.

Welche Ergebnisse sind zu erwarten?

Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind verbindlich und vollstreckbar. Wenn die Klage erfolgreich ist, sollten die Ergebnisse einen der folgenden Inhalte haben:

  • Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, Verordnung oder Richtlinie;
  • Festlegung von Maßnahmen zur Lösung des Problems, bei dem die EU-Institution zuvor versäumt hatte zu handeln;
  • Entschädigung für den Schaden, der durch die Entscheidung oder das Handeln von Organen oder Beamten der EU entstanden ist.