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Nur gezielter Abschuss von Wölfen ist mit EU-Recht vereinbar
EU-News | 11.10.2019
#Biodiversität und Naturschutz

Nur gezielter Abschuss von Wölfen ist mit EU-Recht vereinbar

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Der Gerichtshof der EU (EuGH) hat am Donnerstag in einem Vorabentscheidungsverfahren geurteilt, dass in Finnland eine generelle Bejagung von Wölfen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie widerspreche. Ein Urteil mit Signalwirkung für Deutschland?

Die Luxemburger Richter*innen verwiesen auf die strengen Auflagen der FFH-Richtlinie zur Vergabe von Ausnahmeregelungen bei der Quotenjagd oder ähnlichen Praktiken und schlussfolgern, dass Abschüsse selektiv und gezielt sein müssen. Um Ausnahmen durchzusetzen, müsse bewiesen werden, dass Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (z.B. Herdenschutz, Reduzierung von illegaler Jagd) zweckdienlich sind und diese nicht mit einer anderen zufriedenstellenden Lösung erreicht werden können. Diese Alternativlosigkeit konnte Finnland bislang nicht hinreichend belegen.

Die Umweltrechtorganisation ClientEarth bezeichnete das Urteil als einen Meilenstein für den Schutz gefährdeter Arten in Finnland. Es sei ein Präzedenzfall nicht nur für Wölfe, sondern für Bären, Luchse, Fledermäuse und Schnecken. Außerdem sei es ein Weckruf für alle EU-Staaten, den Wolf als wichtigen Teil von gesunden Ökosystemen zu schützen.

Silvia Bender, Abteilungsleiterin für Biodiversität beim BUND kommentierte: „Mit dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Wolfsjagd haben die Forderungen nach immer schärferen Gesetzen und Verordnungen gegen die Wiederausbreitung der Wölfe einen klaren Dämpfer erhalten. Pauschale Rudelabschüsse auf Verdacht hin dürften kaum rechtskonform sein.“ Vielmehr sieht sie im Herdenschutz den Schlüssel für die Koexistenz von Wölfen und Weidetierhaltung. Darüber hinaus biete der jetzige Rechtsrahmen bereits genug Handlungsspielraum, um problematische Wölfe zu töten.

Auch der NABU-Fachbereichsleiter für Naturschutz und Umweltpolitik Ralf Schulte begrüßte das Urteil, da es betont, „dass alle Maßnahmen des Wolfsmanagements im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des günstigen Erhaltungszustandes stehen müssen. Dem Herdenschutz muss als Instrument der Vorbeugung und der Schadensabwehr daher deutlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden.“

Eine finnische Umweltschutzorganisation hatte 2017 gegen die finnische Regierung Klage eingereicht, da die finnische Umweltbehörde im Jahr 2015 Jagdlizenzen ausgestellt hatte, die den Abschuss von bis zu sieben Wölfen erlaubte. Die Umweltschützer*innen wollen die Annullierung der Lizenzen durchsetzen.

Nun obliegt es dem Obersten Verwaltungsgericht Finnlands, auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung sein Urteil in diesem Fall zu fällen. [aw]

EuGH-Urteil (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C 674/17   
Reaktion von ClientEarth   
Kommentar des BUND    
Reaktion des NABU    

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