EuGH: Vogelfang mit Leimruten widerspricht EU-Recht
Zwar ist die Vogeljagd mit Leimruten nur noch in bestimmten Regionen in Südfrankreich erlaubt, doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine klare Einschätzung zu dieser traditionellen Jagdmethode. Demnach darf eine Fangmethode, die zum Beifang und zu mehr als "unbedeutenden Schäden" anderer Arten führt, von einem Mitgliedstaat nicht erlaubt werden. Nur weil diese Methode Tradition ist, heiße das nicht, dass diese fortgesetzt werden darf, zumal, wenn es zufriedenstellende andere Lösungen gibt, stellte der EuGH klar.
Geklagt hatten in Frankreich die Vereinigung One Voice und die Ligue pour la protection des oiseaux gegen eine Ausnahmeregelung des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), weil sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Vogelschutzrichtlinie erkannten. Dies ließ der Staatsrat vom Gerichtshof prüfen. Der EuGH stellte klar, dass jeder Eingriff, der geschützte Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt werden darf, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind. Traditionelle Jagdmethoden könnten zwar eine nach der Vogelschutzrichtlinie zulässige "vernünftige Nutzung" darstellen, "die Beibehaltung
traditioneller Tätigkeiten stellt jedoch keine eigenständige Abweichung von der durch diese Richtlinie geschaffenen Schutzregelung dar". Denn es gebe Alternativlösungen wie die Aufzucht und die Fortpflanzung geschützter Arten in Gefangenschaft. Die Methoden mit Leimruten dagegen könne anderen potenziell geschützten Vögeln als ungewolltem Beifang "andere als unbedeutende" und potenziell irreparable Schäden zufügen, so der EuGH.
Der Gerichtshof entscheidet nicht über nationale Rechtsstreitigkeiten. Die endgültige Entscheidung über ein Verbot der Leimrutenjagd muss nun der französische Staat beziehungsweise französische Gerichte treffen. Der Gerichtshof hatte bereits in einem Urteil der vergangenen Woche eine strenge Linie bei der Auslegung im Vogelschutz verfolgt (EU-News 09.03.2021). [jg]
Pressemitteilung EuGH zum Urteil in der Rechtssache C-900/19