Position | 31.01.2017
#EU-Umweltpolitik #Biodiversität und Naturschutz EU-Verordnung zu invasiven Arten
"Der DNR begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen und hält sie für sachgerecht und erforderlich."
Im Einzelnen nimmt der DNR zu ausgewählten Aspekten wie folgt Stellung:
- Es ist im § 40a klarzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen auf allen Grundstücken stattfinden, wo entsprechende Vorkommen invasiv wirkender Arten feststellbar sind, und dies sowohl den planungsrechtlichen Außenbereich wie den Innenbereich und öffentliche wie private Grundstücke umfasst.
- In § 40a Abs. 6 soll der Maßgabe der Unfruchtbarmachung bei Tieren ein Vorrang gebühren.
- In § 40a Abs. 7 soll für die Seehäfen die Anwendung des Bundesrechts der §§ 40 ff. Anwendung finden.
- In § 40c Abs. 1 ist eine bindende Vorschrift unangemessen. Hier muss eine Kannvorschrift etabliert werden, die das Ermessen der Behörde berücksichtigt.