UfU-Paper: EuGH-Urteil zur materiellen Präklusion
Das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) hat in einem Paper für den Deutschen Naturschutzring ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.01.2021 (Rs. C-826/18) beleuchtet. Mit dem Urteil bestätigt der EuGH, dass eine materielle Präklusion von Einwendungen in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in weitem Umfang unzulässig ist. Dies gilt nach dem aktuellen Urteil für sämtliche Vorhaben, die von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention erfasst sind, selbst wenn diese im Einzelfall nicht unter die UVP-Richtlinie oder die Industrieemissionsrichtlinie fallen.
Die Entscheidung des EuGH ist aus Sicht der Umweltverbände grundsätzlich zu begrüßen, heißt es im Paper. Sie bekräftigt die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit einer materiellen Präklusion und erweitert sie auf sämtliche Vorhaben, die unter Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention fallen. Damit ist eine materielle Präklusion insgesamt in folgenden Fällen unzulässig:
- das Vorhaben unterfällt Art. 11 der UVP-Richtlinie,
- das Vorhaben unterfällt Art. 25 der Industrieemissionsrichtlinie oder
- das Vorhaben unterfällt Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention.
Weniger erfreulich sind die Ausführungen des EuGH zu sonstigen umweltrelevanten Verfahren, die „nur“ Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unterfallen. Für diese Entscheidungen soll eine materielle Präklusion jedenfalls dann zulässig sein, wenn sich die Betroffenen im Verwaltungsverfahren gar nicht beteiligt haben und ihnen dies vorwerfbar ist.
Wir danken Dr. Michael Zschiesche und Dr. Johannes Franke vom UfU für das Paper. Dieses finden Sie in voller Länge und zum Download hier: