Vogelschutzmängel: EU-Kommission klagt gegen Frankreich

Die Europäische Kommission verklagt Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es die anhaltenden Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten nicht unterbindet.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) eingehalten werden, auch in Bezug auf das absichtliche Töten oder Fangen.
Die Vogelschutzrichtlinie untersagt Tätigkeiten, durch die Vögel unmittelbar bedroht sind, beispielsweise das absichtliche Töten oder Fangen, die Zerstörung von Nestern und das Entnehmen von Eiern sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten, zum Beispiel den Handel mit lebenden oder toten Vögeln, wobei das besondere Augenmerk dem Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Zugvogelarten gilt.
Dieser Maßnahme der Kommission ging eine an Frankreich gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme vom Juni 2016 voraus. Die Gartenammer ist eine Zugvogelart, deren Bestände in Europa rückläufig sind, und die genannten illegalen Praktiken sind nach den EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten streng verboten. Trotz früherer Zusagen der französischen Behörden werden illegale Praktiken in Bezug auf das absichtliche Töten oder Fangen von Gartenammern fortgesetzt. Diese Tätigkeiten in Frankreich gefährden die Anstrengungen, die von anderen Mitgliedstaaten zu Erhaltung der Art unternommen werden. Daher schaltet die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union ein, um Frankreich nachdrücklich zur ordnungsgemäßen Durchzusetzung der Vogelschutzrichtlinie aufzufordern. [UWD]
EU-Kommission Pressemitteilung
Quelle: Umweltdachverband Österreich