Verbände fordern: Wahlfreiheit und Vorsorge auch bei neuen Gentechnikverfahren sichern
Am 25. Juli 2018 wird sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu äußern, ob neue gentechnische Methoden wie „Genom-Editing“, „CRISPR/Cas“ oder „zielgerichteter Mutagenese“ als Gentechnik einzustufen und zu regulieren sind oder nicht.
Fakt ist, auch mit diesen neuen Verfahren wird das Genom von Tieren und Pflanzen technisch manipuliert. Wie bei der „alten“ Gentechnik wird in das Erbgut eingegriffen, teils mit sehr ähnlichen Methoden. Risiken sind kaum erforscht, daher sind Aussagen über die angebliche Sicherheit bisher nicht mehr als unbewiesene Behauptung. Unabhängig davon, ob Fremd-DNA hinzugefügt, am Ende wieder entfernt oder Organismen-eigene DNA verändert wird: Sie alle können die biologischen Eigenschaften von Organismen grundlegend verändern.
Daraus ergibt sich für den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu bekannt, im Anschluss an die EuGH-Entscheidung zu den neuen Gentechniken „auf europäischer und gegebenenfalls nationaler Ebene Regelungen vornehmen, die das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit gewährleisten“.
In einer gemeinsamen Resolution hat ein Verbändebündnis am 3. Juli 2018 an diese Zusage erinnert. Aus Sicht der Verbände können Vorsorgeprinzip und Wahlfreiheit nur gewährleistet werden, wenn alle neuen gentechnischen Verfahren und Produkte nach dem geltenden Gentechnikrecht reguliert und gekennzeichnet werden.