Gentechnik und Biodiversität: Protokoll zur Haftung und Wiedergutmachung in Kraft

Die Europäische Union hat unterschrieben und Deutschland auch. Insgesamt 41 Vertragsparteien haben das 2010 beschlossene Nagoya-Kuala Lumpur Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung inzwischen anerkannt. Damit konnte das im Rahmen der Biodiversitätskonvention (CBD), genauer zum Cartagena-Protokoll entstandene Zusatzprotokoll am 5. März in Kraft treten. Es geht dabei darum, wer bei Umweltschäden durch gentechnisch veränderte lebende Organismen (living modified organisms - LMOs) haftet und wie eine Wiedergutmachung aussehen kann - grenzüberschreitend. Alles im völkerrechtlichen Rahmen über biologische Sicherheit innerhalb der CBD.
Das Zusatzprotokoll regelt Fragen der Haftung und Wiedergutmachung, wenn die biologische Vielfalt in einem Land durch gentechnisch veränderte Organismen, die legal oder illegal über andere Länder eingeführt wurden, geschädigt wird. Im Zusatzprotokoll ist festgelegt, wer im Schadensfall - oder wenn ein Schaden kurz bevorsteht - die notwendigen Abhilfemaßnahmen ergreifen muss und auch, wie die Kosten dafür zu verteilen sind. Als Abhilfemaßnahmen gelten beispielsweise Aktivitäten zur Verhinderung, Begrenzung und Minderung von Schäden sowie zur Wiederherstellung zerstörter Biodiversitätsbestandteile (siehe Schweizer Informationssystem Biodiversität). Die Vertragsstaaten müssen Haftungsgesetze entwickeln und zuständige Behörden ernennen oder einrichten. Da das Nagoya-Kuala Lumpur Zusatzprotokoll auf das verwaltungsrechtliche Vorgehen bei der Haftung eingeht, können die Regierungen auf nationaler Ebene zusätzlich zivilrechtliche Vorgaben erarbeiten.
Der Vorschlag für die Übertragung des völkerrechtlichen Dokuments ins EU-Recht stammt schon von 2011 (KOM/2011/0130). [jg]