Urteil zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April entschieden, dass Feststellungsbescheide gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit, die am Feststellungsverfahren nicht beteiligt war, keine Bindungswirkung haben.
Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit des Feststellungsverfahrens. Nach dem Urteil des EuGH im Fall „Gruber gegen Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten“ steht NachbarInnen oder AnwohnerInnen das Recht zur Anfechtung von negativen Entscheidungen in UVP-Feststellungsverfahren zu. Bisher galt dies nur für Nichtregierungsorganisationen, bekannt als Verbandsklage.
Unter Berufung auf die Aarhus-Konvention befand der EuGH, dass unter „betroffene Öffentlichkeit“ neben NGOs auch NachbarInnen erfasst sind. Bisher war das Beschwerderecht im Sinne der UVP-Richtlinie auf Standortgemeinden, Projektwerbende, Umweltbehörden und Umweltorganisationen beschränkt. Das bedeutet, dass es keine uneingeschränkte Bindungswirkung der UVP-Feststellungsbescheide für NachbarInnen gibt. Wurde also bei einem UVP-Feststellungsverfahren entschieden, dass keine UVP notwendig ist, können betroffene AnwohnerInnen diese Entscheidung anfechten und eine UVP einfordern. Gründe für einen derartigen Einwand sind etwa die Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums, sowie Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbare Belästigungen. [lr]