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EuGH zum Wolf im Dorf: Schutzstatus bleibt Schutzstatus
EU-News | 11.06.2020
#Biodiversität und Naturschutz

EuGH zum Wolf im Dorf: Schutzstatus bleibt Schutzstatus

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c. pixabay

"Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter Tierarten erstreckt sich auch auf Exemplare, die ihren natürlichen Lebensraum verlassen und in menschlichen Siedlungsgebieten auftauchen", das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil in der Rechtssache C-88/19 klar. Daher könnten der Fang und der Transport eines in einem Dorf angetroffenen Wolfs nur gerechtfertigt sein, wenn sie unter eine von der zuständigen nationalen Behörde gewährte Ausnahme fielen, so der EuGH.

Der Hintergrund ist ein Fall aus dem Jahr 2016, für den ein rumänisches Gericht die juristische Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erbeten hatte. Es geht um ein Strafverfahren, weil eine Tierschutzvereinigung zusammen mit tierärztlicher Begleitung einen Wolf, der sich auf einem Privatgrundstück zwischen zwei Schutzgebieten aufhielt, ohne vorherige Genehmigung gefangen und abtransportiert hatte - wobei der Wolf in einen nahegelegenen Wald flüchtete. Das rumänische Gericht wollte nun geklärt wissen, auf welche "räumliche Ausdehnung" der Schutzstatus im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie anzuwenden ist.

Der Gerichtshof stellte klar, dass es darum gehe, die betreffenden Arten nicht nur an bestimmten Orten zu schützen, die restriktiv definiert werden, sondern auch ihnen angehörende Exemplare zu schützen, die in der Natur beziehungsweise in freier Wildbahn leben und damit eine Funktion in natürlichen Ökosystemen erfüllen. Die Verpflichtung, die geschützten Tierarten streng zu schützen, gilt laut EuGH für das gesamte „natürliche Verbreitungsgebiet“ dieser Arten, unabhängig davon, ob sie sich in ihrem gewöhnlichen Lebensraum, in Schutzgebieten oder aber in der Nähe menschlicher Siedlungen befinden. Und schließlich trügen die Entwicklung der Infrastrukturen, die illegale Waldbewirtschaftung, die landwirtschaftlichen Betriebe und bestimmte industrielle Tätigkeiten dazu bei, auf die Wolfspopulation und ihren Lebensraum Druck auszuüben, was auch ein Grund für Wanderungsbewegungen sei.

Alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung bleiben demnach verboten. Zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen oder in der Tierhaltung oder Maßnahmen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, obliege es den Mitgliedstaaten, einen vollständigen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der Regeln für Ausnahmen definiere.

In Deutschland gilt seit März eine Änderung im Bundesnaturschutzgesetz, die den Umgang mit dem Wolf neu definiert (Aktuelles, 16.03.2020). [jg]

Pressemitteilung des EuGH

Urteil

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