Weichmacher DEHP darf als Hormongift für die Umwelt eingestuft bleiben
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vergangene Woche sein Urteil von 2017 über die Einstufung des Weichmachers DEHP als hormonell wirksamer Stoff mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt bestätigt. Ein tschechisches Unternehmen hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte den Stoff DEHP (Di(2-ethylhexyl)phthalat) 2014 als endokrinen Disruptor (EDC) mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt eingestuft und ihn aufgrund dieser Eigenschaften der Liste besonders besorgniserregender Stoffe (substances of very high concern, SVHC) hinzugefügt. Das Unternehmen Deza klagte 2015 gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass DEHP bereits wegen seiner fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften als SVHC eingestuft war. Nachdem der EuGH diese Klage 2017 abgewiesen hatte, ging Deza in Berufung. Der Gerichtshof wies nun auch die Berufung als „unbegründet“ zurück, da weder die REACH-Verordnung oder der Grundsatz der Rechtssicherheit falsch angewendet noch die Grundrechte des Unternehmens verletzt worden seien.
Das Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Klagen gegen die Einstufung von Substanzen. Auch der Kunststoffhersteller PlasticsEurope klagt derzeit gegen die Klassifizierung des Weichmachers Bisphenol A als besonders besorgniserregender Stoff.
Wer Substanzen, die unter der EU-Chemikalienverordnung REACH als SVHC eingestuft werden, herstellt oder in Verkehr bringt, muss dies bei der ECHA registrieren lassen. [km]