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EuGH: Naturschutz muss beachtet werden
EU-News | 10.07.2020
#EU-Umweltpolitik #Biodiversität und Naturschutz

EuGH: Naturschutz muss beachtet werden

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c. pixabay

Nur noch wenige Trauerseeschwalben brüten auf der Halbinsel Eiderstedt im Kreis Nordfriesland. Das hat den NABU Schleswig-Holstein auf den Plan gerufen, denn die Naturschützer*innen vermuten unzureichendes Wassermanagement durch eine landwirtschaftliche Entwässerungsanlage und klagten sich deshalb durch mehrere Instanzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun wesentliche Rechtsfragen zum Umweltschadensrecht beantwortet. Entscheiden muss aber das Bundesverwaltungsgericht.

Der EuGH sollte klären, ob juristische Personen - in diesem Fall der Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, ein Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - für Umweltschäden haftbar gemacht werden können, auch wenn ihnen die berufliche Aufgabe - hier das Betreiben eines Schöpfwerkes zur Entwässerung - gesetzlich übertragen wurde. Auch der Betrieb eines Schöpfwerkes könne in einem Naturschutzgebiet unter bestimmten Umständen als "normale Tätigkeit" angesehen werden, befand der Gerichtshof. Das Urteil besagt aber auch, dass, wer ein Gebiet bewirtschaftet, in dem geschützte Arten und natürliche Lebensräume im Sinne der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorhanden sind, die Ziele und Verpflichtungen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, und insbesondere sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, achten muss.

Der NABU Schleswig-Holstein sieht sich bestärkt und hält das Urteil für "ermutigend für das weitere Verfahren". Der EuGH folge dem von NABU und der EU-Kommission vertretenen Ansatz, "dass normal nur das sein kann, was im Einklang mit der FFH- und Vogelschutzrichtlinie steht". Alle Verwaltungs- oder Organisationsmaßnahmen, die Auswirkungen auf die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume in einem Gebiet haben können, müssten mit den in den EU-Naturschutzrichtlinien zugrunde liegenden Zielen sowie mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis vereinbar sein.

Nach Angaben des Norddeutschen Rundfunks (NDR) hofft der NABU nun darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht "im Sinne der Trauerseeschwalben entscheiden wird". [jg]

Pressemitteilung NABU-Schleswig-Holstein

Pressemitteilung EuGH

Berichterstattung NDR

Trauerseeschwalben gehören zu den Möwenvögeln, genauer: zur Gattung der Sumpfseeschwalben. Ihren Namen verdanken sie dem schwarz-grauen Gefieder, ihrem "Hochzeitslook". Sie lieben es feucht und benötigen reichlich Wasserpflanzen, denn sie legen schwimmende Nester auf Pflanzenresten an - was einen ziemlich hohen Anspruch an ihre Umgebung darstellt. Ideale Bedingungen sind selten, ebenso wie inzwischen die Anzahl der an der westafrikanischen Küste überwinternden Langstreckenzieher. Weiterlesen

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