CO₂-Grenzausgleichssystem: Rat und Parlament stimmen für Vereinfachungen

EU-Parlament sowie -Rat haben den Änderungen der CBAM-Verordnung im Rahmen des Omnibus-Gesetzes zugestimmt. Mit den festgelegten Vereinfachungen werden Unternehmen mit geringen Importmengen von den Regeln ausgenommen. Zudem sollen die Berichtspflichten für das Gros an Unternehmen entfallen.
Das EU-Parlament hat dem Kommissionsvorschlag zu Vereinfachungen am CO2-Grenzausgleichssystem der EU (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) am 22. Mai mit 564 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen ohne weitere Änderungen zugestimmt. Der Text ist Teil des Omnibus I-Vereinfachungspakets, über das wir bereits im März (EU-News 11.03.2025) ausführlich berichtet hatten. CBAM gilt als ein zentrales Instrument, um CO₂-Verlagerung zu verhindern und den Klimaschutz über die EU hinaus zu fördern. Der Mechanismus war am 1. Oktober 2023 eingeführt worden.
Mit der jetzigen Vereinfachung der Verordnung im Rahmen des Omnibus-Gesetzes wird ein Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr festgelegt, der Unternehmen mit geringeren Importmengen von den Regeln der CBAM-Verordnung ausnehmen soll. Zwar fallen damit laut Kommission weiterhin 99 Prozent der Emissionen unter die Verordnung, allerdings entfallen für einen Großteil (91 Prozent) der Unternehmen die Berichtspflichten. Zusätzlich wird die Zahlungsverpflichtung für CBAM-Abgaben von 2026 auf 2027 verschoben. Profitieren von den Simplifizierungen werden laut Kommission vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelpersonen, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren einführen. Trotz des höheren Schwellenwertes und der in vielen Fällen reduzierten Berichtspflichten blieben „die Umweltziele des CBAM (…) jedoch erreichbar, da weiterhin 99% der gesamten CO₂-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln erfasst würden“, so die EU-Kommission.
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU ist ein Instrument, das den CO₂-Preis von EU-Produkten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) mit dem von Importwaren angleicht. Er soll also sicherstellen, dass Importe aus Drittländern, die emissionsintensiv hergestellt wurden, denselben CO₂-Preis tragen wie in der EU produzierte Waren und dazu dienen, Klimaschutzanstrengungen über EU-Grenzen hinaus weltweit zu fördern. Betroffen sind insbesondere Produzenten emissionsintensiver Produkte wie Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Eisen, Stahl oder Wasserstoff. Anfang 2026 soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich des CBAM auf weitere ETS-Sektoren mit Risiko von CO₂-Verlagerung ausgeweitet werden soll.
Am 27. Mai haben sich auch die Länder im EU-Rat auf die gemeinsame Position zu den Änderungen an der CBAM-Verordnung geeinigt. Mit der Zustimmung der EU-Staaten dürften die restlichen Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission zügig verlaufen und die neuen Regeln somit voraussichtlich noch in diesem Frühjahr in Kraft treten. [mi]
Europe Table: CBAM: Breite Mehrheit für Vereinfachung im EU-Parlament [kostenpflichtig]
EU-Parlament: PM zu CBAM
EU-Rat: PM zu CBAM