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Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen
News | 23.03.2026
#EU-Umweltpolitik #Politik und Gesellschaft

Umweltdemokratie unter Druck

UN Gebäude Genf
© Michael Zschiesche
Hier diskutierten die Vertragsstaaten der Aarhus Konvention über das Machtgefüge zwischen Zivilgesellschaft und Staaten

In der Politik gibt es Pläne, das Verbandsklagerecht in Umweltangelegenheiten abzuschaffen, damit sich Infrastrukturprojekte schneller realisieren lassen. Verbandsklagen sind ein wichtiges Mittel, um gültige Gesetze zum Schutz von Natur und Umwelt zu verteidigen. Sie abzuschaffen, widerspricht EU-Recht und der Aarhus-Konvention. Wie die in Deutschland umgesetzt wird, berichtet Luisa Schneider vom Unabhängigen Institut für Umweltfragen (UfU).  

Während im November 2025 in Belém die 30. UN-Klimakonferenz stattfand, traf sich zeitgleich in Genf von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet ein kleinerer Kreis an Vertreter*innen von Regierungen, internationalen Organisationen, Wissenschaft und NGOs zur achten Vertragsstaatenkonferenz (VSK) der Aarhus-Konvention. Besprochen wurde jedoch das gleiche Thema: das Machtgefüge zwischen Zivilgesellschaft und Staaten im Angesicht der dreifachen planetaren Krise. 

Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz der Umweltdemokratie. Die Konvention sichert den Zugang zu Umweltinformation, Beteiligung an Entscheidungen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Ratifiziert wurde sie unter anderem von allen 27 EU-Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland und von der EU selbst. Der Konvention verpflichtet sind momentan insgesamt 48 Vertragsstaaten.

Portrait Luisa Schneider
Dank der Aarhus-Konvention wurden in Deutschland der Zugang zu Umweltinformationen ausgeweitet, Beteiligungsrechte in Umweltverfahren geschärft und ein Verbandsklagerecht in Umweltangelegenheiten eingeführt.
Luisa Schneider, Unabhängiges Institut für Umweltfragen
Expertin für Rechte aus der Aarhus-Konvention und deren Umsetzung in Deutschland

In den meisten europäischen Staaten hat die Ratifizierung der Konvention seit der Jahrtausendwende zu weitreichenden Veränderungen im Umweltprozessrecht geführt. Dank der Aarhus-Konvention wurde in Deutschland der Zugang zu Umweltinformationen ausgeweitet, Beteiligungsrechte in Umweltverfahren geschärft und ein über den Naturschutz hinausreichendes Verbandsklagerecht in Umweltangelegenheiten eingeführt. 

Eine der zentralen Aufgaben der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz ist es, die Entscheidungen des Aarhus Convention Compliance Committees (ACCC) zu bestätigen und so für die Vertragsstaaten rechtlich verbindlich werden zu lassen. Das ACCC ist ein von den Vertragsstaaten selbst eingesetztes Gremium, das die Einhaltung der Bestimmungen der Aarhus-Konvention in den Vertragsstaaten überprüft. 

Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Deutschland

Gegen Deutschland wurden bereits mehrere Verfahren vor dem Compliance Committee verhandelt. So entschied der Ausschuss etwa 2021, dass die nach deutschem Recht geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Umweltvereinigungen zu restriktiv sind. Danach werden bisher nur basisdemokratisch organisierte Vereine anerkannt, nicht aber Stiftungen wie der WWF. Für solche Organisationen entfällt damit auch das Verbandsklagerecht.

Diese Entscheidung des ACCC ist nun unter anderem der Anlass für die aktuelle Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in Deutschland. Dieses Gesetz gibt Umweltvereinigungen ein spezielles Klagerecht, das ihnen erlaubt, für die Belange des Umwelt-, Natur- und Klimaschutz notfalls auch vor Gericht zu ziehen. Der Entwurf für die Überarbeitung des UmwRG wurde im Januar 2025 im Bundeskabinett beschlossen, Ende März wird die Anhörung im Umweltausschuss stattfinden. Anlass der Neuregelung ist unter anderem die Ausweitung des Klagerechts auch für Umweltvereinigungen wie den WWF. 

Trotzdem finden sich in dem Entwurf darüber hinaus andere Neuregelungen, die als Einschränkung der Klagerechte der Verbände gelten können. So soll etwa die einmal erteilte Anerkennung als klageberechtigte Umweltvereinigung in Zukunft nur noch für fünf Jahre befristet gelten. Weiter soll die sogenannte materielle Präklusion wieder eingeführt werden. Diese vom Europäischen Gerichtshof bereits als unzulässig befundene Regelung besagt, dass Verbände nur dann ein Klagerecht haben, wenn sie sich mit den gleichen Bedenken auch schon im vorgelagerten Beteiligungsverfahren eingebracht haben. 

Noch ist Deutschland bemüht, die Entscheidungen des ACCC national umzusetzen. Im Koalitionsvertrag von 2025 finden sich aber auch Passagen, die vermuten lassen, dass aus Sicht der aktuellen Regierung die Standards der Aarhus-Konvention ein Hemmnis für die Modernisierung des Landes darstellen, das es zu beseitigen gilt – insbesondere mit Blick auf die Verbandsklage. Dabei bewegt sich die jährliche Zahl an Verbandsklagen in Deutschland in den letzten zehn Jahren lediglich im zweistelligen Bereich, wie Zahlen des UfU immer wieder belegen. 

Starke Umweltgesetzgebung der EU im Konsens 

Bislang galt die Bestätigung der Entscheidungen des Compliance Committees durch die Verstragsstaatenkonferenz als formaler Akt, welcher der Unabhängigkeit des rechtsprechenden Gremiums Rechnung trägt. Im Laufe der Verhandlungen in Genf im November 2025 weigerte sich jedoch das Vereinigte Königreich (UK), eine Entscheidung gegen das UK zu bestätigen, die auf unzureichende Beteiligungsrechte bei der Umweltgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Brexit abzielte. Da die Entscheidungen des ACCC von den Vertragsstaaten im Konsens bestätigt werden müssen, kam es in diesem Fall zu keiner Entscheidung. Alle anderen Entscheidungen des ACCC wurden bisher von der VSK bestätigt, es handelt sich daher um ein sehr ungewöhnliches und besorgniserregendes Vorgehen. 

Fraglich ist, ob dieses Verhalten dem besonderen Fall (Brexit) geschuldet ist oder in Zukunft Nachahmende finden könnte. Bisher genießt das Aarhus Convention Compliance Committees großen Respekt und Staaten erkennen die Entscheidungen weitgehend an. Es wäre sehr gefährlich für starke Umweltgesetzgebung in der EU und darüber hinaus auch ein fatales Signal für die Achtung des Völkerrechts allgemein, sollte sich diese Praxis nun umkehren.

Es bleibt zu hoffen, dass der Respekt für das Völkerrecht hierzulande vor kurzfristigen nationalen Interessen den Vorzug behält. Deutschland sollte zu den Staaten gehören, die internationale Rechtsnormen zum Schutz des Rechtsstaates in Umweltangelegenheiten aktiv verteidigen und nicht unterwandern, wie im Fall des UK im November in Genf geschehen. 

Die Autorin

Luisa Schneider arbeitet als Juristin am Unabhängigen Institut für Umweltfragen (UfU) und forscht schwerpunktmäßig zu den Rechten aus der Aarhus-Konvention und ihre Umsetzung in Deutschland. 

Weitere Informationen
UBA-Bericht: Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode
 

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