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Rat bestätigt Zertifizierung von Kohlenstoffentnahmen
EU-News | 28.11.2024
#EU-Umweltpolitik #Klima und Energie #Landwirtschaft und Gentechnik

Rat bestätigt Zertifizierung von Kohlenstoffentnahmen

Boden
© AdobeStock/piyaset
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Der Rat hat den EU-Rahmen zur Zertifizierung von Kohlenstoffentnahmen abgesegnet. In Zukunft sollen CO2-Entnahmen durch neue Technologien, durch Bindung und Minderung mittels „Carbon Farming“ und durch Speicherung in Produkten zertifiziert werden können. Doch der Teufel steckt im Detail. 

Kurz nachdem auf der UN-Klimakonferenz in Baku die Regelungen für Kohlenstoffmärkte im Rahmen des Pariser Abkommens (Artikel 6) verabschiedet wurden (mehr dazu bei Carbon Market Watch), hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten am 19. November sein finales grünes Licht für die EU-Verordnung zur Zertifizierung von Kohlenstoffentnahmen erteilt. Mit der Verordnung soll erstmals ein Rahmen die Zertifizierung von CO₂-Entnahmen, „Carbon Farming“-Praktiken (also kohlenstoffbindender Landnutzung) sowie der CO₂-Speicherung in Produkten geschaffen werden. Vormals als „Carbon Removal Certification Framework“ (CRCF) bezeichnet lautet der vollständige Titel der Verordnung entsprechend nun „Union certification framework for permanent carbon removals, carbon farming and carbon storage in products“.  

Bereits am 20. Februar 2024 war eine Trilog-Einigung über den endgültigen Text der Verordnung erzielt worden (EU-News vom 14.03.2024). Die nun erteilte Bestätigung durch den Rat galt daher eher als Formalie. Die Verordnung kann nun im Amtsblatt veröffentlicht werden und daraufhin 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Für die Zertifizierung werden grundsätzlich verschiedene Tätigkeiten unterschieden:

  • „permanente“ CO₂-Entnahmen durch Technologien wie die Verbrennung von Biomasse mit anschließender Kohlenstoffspeicherung (BECCS) oder die direkte CO₂-Abscheidung aus der Luft (DACCS),
  • temporäre Kohlenstoffspeicherung in „langlebigen Produkten“ für mindestens 35 Jahre (zum Beispiel Holzprodukte),
  • Praktiken der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung („Carbon Farming“), welche die Bindung und Speicherung von CO₂ in Wäldern und Böden verbessern sollen oder die Emissionen aus Böden mindern. Bei diesen Praktiken kann es sich also um tatsächliche Kohlenstoffentnahmen oder aber um Emissionsreduktionen handeln. Die Kohlenstoffspeicherung soll hier lediglich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgesichert werden. Hierzu zählen etwa Wiederaufforstung, Wiederherstellung von Mooren oder ein besserer Umgang mit Düngemitteln.

Die Tätigkeiten müssen laut EU-Rat vier übergreifende Kriterien erfüllen, damit eine Zertifizierung zulässig ist: Sie müssen einen quantifizierten Nettonutzen der CO₂-Entnahme/der Verringerung von Bodenemissionen hervorbringen; sie müssen zusätzlich sein; sie müssen darauf abzielen, die langfristige Speicherung von CO₂ zu gewährleisten und gleichzeitig das Risiko der Freisetzung von CO₂ zu minimieren und sie sollten die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und positive Nebeneffekte bestimmter Nachhaltigkeitsziele bewirken können. Zur Etablierung einheitlicher Kriterien für die Zertifizierungssysteme werden aktuell in Expert*innen-Gruppen Methodologien erarbeitet.

Von Umweltorganisationen wurde die Ausgestaltung des Rahmenwerkes vielfach kritisiert, da die Gefahr bestehe Klimaschutzbemühungen massiv zu untergraben (Carbon Market Watch), die Verordnung entscheidende Schwächen aufweise (DNR-Verbändeposition) und zur verstärkten Nutzung von Biomasse inklusive möglicher Fehlanreizen für BECCS führen könne (FERN). 

Auch das deutsche Umweltbundesamt (UBA) weist in einem umfassenden Bericht von Oktober 2024 unter anderem darauf hin, dass Einheiten aus Kohlenstoffentnahmen nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Emissionsminderung verwendet werden sollten. Insbesondere dann nicht, wenn sie den Kohlenstoff nur vorübergehend speichern. Die Verwendung solle laut UBA stattdessen auf bestimmte Bereiche beschränkt werden: Zur Erfüllung von Verpflichtungen von Kohlenstoffentnahme-Regelungen, die nicht den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), die Verordnung zur Lastenteilung (ESR) oder die LULUCF-Verordnung betreffen; für freiwillige Zwecke, die aber nicht der Kompensation („offsetting“) dienen (zum Beispiel über sogenannte „contribution claims“) oder für die Auszahlung von Subventionen und Anreizen. [bp]

Pressemitteilung EU-Rat

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